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Aus- und Weiterbildung/Umschulung – unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter?

Brigitte Zulauf

Brigitte Zulauf ist Partner bei PwC Schweiz. Sie trägt die Gesamtverantwortung für den Bereich Treuhand Schweiz und berät daneben namhafte Unternehmen in den Bereichen HR-Compliance und Lohnbuchhaltung. Zudem ist sie als Autorin und Referentin tätig.

Mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten hat sich schon 2016 die Abwicklung bei Übernahme von Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten geändert.

Demnach sind Kosten, die der Arbeitgeber direkt an Dritte bezahlt, steuerfrei und für den Arbeitgeber abzugsfähig. Der Steuerpflichtige hingegen kann selbst bezahlte Kosten jährlich nur bis max. 12’000 Franken geltend machen (auf Bundesebene und in den meisten Kantonen ausser BS und TI). Mit dem Gesetz wurde zudem der Geltungsbereich auf berufsorientierte Ausbildungen und Umschulungen erweitert. Voraussetzung ist, dass ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II (allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrgänge nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit) vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist. Ausserdem darf es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Erstabschluss handeln.

Seit dem Steuerjahr 2016 muss der Arbeitgeber die berufsorientierten Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten auf dem Lohnausweis nur noch dann unter Ziffer 13.3 ausweisen, wenn die Rechnung nicht auf ihn lautet und nicht direkt von ihm bezahlt wird. Auch im Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung «Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten» (publiziert am 30. November 2017) finden sich Feinheiten in der Geltendmachung von Geschäftsaufwand und in der Behandlung beim Steuerpflichtigen. Gemäss dem Schreiben gelten Beratungsleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung, Coaching und Training als «nicht berufsorientiert», wenn sie vor allem auf eine einzelne Person zugeschnitten sind; ebenso Anlässe in den Bereichen Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit, Sport und Hobby. Werden derartige Kosten durch den Arbeitgeber veranlasst und durch diesen bezahlt, sollen sie dennoch als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden können.

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